Satzung

 

Satzung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Gruppe Winsen e.V.

 

Der Verein hat gleichberechtigt weibliche und männliche Funktionsträger. Zur besseren Lesbarkeit und Verständlichkeit verwendet der Verein in dieser Satzung die männliche Schreibweise unabhängig davon, dass diese und andere Funktionen auch von weiblichen Personen wahrgenommen werden können.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

(1)

Die 1993 als Gruppe Winsen gegründete Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland führt den Namen: Naturschutzbund Deutschland (NABU) Gruppe Winsen e.V.

(2)

Der Verein hat seinen Sitz in Winsen (Luhe) und ist beim Amtsgericht in Lüneburg im Vereinsregister eingetragen.

(3)

Der Verein ist eine selbstständige Untergliederung des Landes- und Bundesverbandes des NABU im Sinne der jeweils gültigen Satzungen des Landesverbandes mit Sitz in Hannover und des Bundesverbandes mit Sitz in Stuttgart.

(4)

Der Verein führt den Namen und das Emblem des Bundesverbandes mit dem Zusatz „Gruppe Winsen e.V.“.

(5)

Änderungen der Satzung und der Vereinsstruktur bedürfen der Zustimmung des Landesverbandes.

(6)

Der Verein orientiert sich an den Zielen des Landes- und Bundesverbandes, soweit es mit dieser Satzung vereinbar ist.

 

 

§ 2 Zweck und Aufgaben

 

(1)

Zweck des Vereins sind die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutz-gesetz sowie des Tierschutzes unter besonderer Berücksichtigung der freilebenden Vogelwelt und das Eintreten für die Belange des Umweltschutzes.

(2)

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Aufgaben:

a)     Das Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt in der freien Landschaft und im Siedlungsraum sowie das Eintreten für den Schutz der menschlichen Gesundheit vor Schäden durch Umweltbeeinträchtigungen.

b)    Das Durchführen von Artenschutzmaßnahmen für gefährdete Tier- und Pflanzenarten

c)     Umweltbildung durch Heranführen von Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen an die Natur, sowie Förderung des Natur- und Umweltschutzgedankens im gesamten Bildungsbereich.

d)    Öffentlichkeitsarbeit im Natur- und Umweltschutz, z.B. durch Veranstaltungen, Exkursionen und Pressearbeit.

e)     Mitwirkung an Planungen, die für die Belange des Natur- und Umweltschutzes bedeutsam sind.

f)     Unterstützung von Forschungsvorhaben im Natur- und Umweltschutz

g)    Einwirkung auf die Verwaltung im Sinne des Verbandszwecks sowie das Eintreten für den Vollzug einschlägiger Rechtsvorschriften.

(3)

Der Verein strebt eine Zusammenarbeit mit allen örtlichen Organisationen und Einrichtungen an, die gleiche oder ähnliche Ziele verfolgen.

(4)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er ist überparteilich und überkonfessionell tätig und bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland.

 

 

§ 3 Finanzmittel

 

(1)

Die für den Zweck erforderlichen Mittel werden durch Anteile aus Beiträgen

der Mitglieder sowie durch Zuwendungen aufgebracht. Die Anteile aus den

Beiträgen erhält der Verein vom Bundesverband in einer von der Vertreter-

versammlung des Landesverbandes festgesetzten Höhe. Mittel des Vereins

dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem

Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das

Vereinsvermögen.

(2)

Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins

fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3)

Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann beschließen,

dass

a)     Auslagen ehrenamtlich tätiger Mitglieder in nachgewiesener Höhe

oder pauschaliert, soweit steuerlich zulässig, erstattet werden.

b)    Ehrenamtlich tätige Mitglieder eine Vergütung nach Maßgabe einer

Aufwandsentschädigung in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale,

derzeit geregelt in § 3 Nr. 26a EStG und der Übungsleiterfreibeträge,

derzeit geregelt in § 3 Nr. 26 EStG, erhalten können. Der Umfang der

Aufwandsentschädigung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab

der Angemessenheit ist die gemeinsame Zielsetzung des Vereins.

(4)

Der Verein erstrebt keinen eigennützigen Gewinn, etwaige Überschüsse

dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft und Beiträge

 

(1)

Der Verein setzt sich zusammen aus

a)     natürlichen Mitgliedern

b)    korporativen Mitgliedern

c)     Ehrenmitgliedern

(2)

Mitglied können natürliche und juristische Personen werden

a)     Kindermitglieder sind Mitglieder bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres

b)    Jugendmitglieder sind alle Mitglieder vom 14. Lebensjahr und dem vollendeten 27. Lebensjahr

c)     Kinder eines ordentlichen Mitglieds können bis zum vollendeten 27. Lebensjahr Familienmitglied sein. Familienmitglied kann auch werden, wer mit einem ordentlichen Mitglied verheiratet ist, in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Partnerschaft lebt. Familienmitglieder sind von dem Bezug der Mitgliedszeitschrift ausgeschlossen.

(3)

Die Mitgliedschaft im Verein begründet gleichzeitig die Mitgliedschaft im Landesverband und Bundesverband.

(4)

Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins.

(5)

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und ist spätestens zum 1. Oktober des laufenden Geschäftsjahres dem Vorstand der zuständigen Untergliederung, dem Landesverband oder dem Bundesverband schriftlich mitzuteilen.

Ein Mitglied, das sich vereinsschädigend verhält oder gegen die Ziele des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) e.V. verstößt, kann durch Beschluss des Vorstandes des Landesverbandes oder des Präsidiums des Bundesverbandes ausgeschlossen werden, nachdem die zuständige Untergliederung angehört worden ist. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist ihm unter Angabe von Gründen schriftlich bekannt zu geben. Gegen den Beschluss kann der Betroffene binnen zwei Wochen nach Empfang des Beschlusses Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet das nächst höhere Organ endgültig. Der Ausschluss beendet die Mitgliedschaft sowie die Ausübung von Funktionen im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. und seinen Untergliederungen.

(6)

Der jährliche Beitrag der Mitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes festgesetzt und dem Bundesverband geschuldet. Der Einzug der Beiträge erfolgt durch die zentrale Mitgliederverwaltung des Bundesverbandes. Die Beiträge werden am 1. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Die nicht übertragbaren Mitgliedsrechte des laufenden Jahres ruhen, wenn bis zum 31. Dezember des Vorjahres der Beitragspflicht nicht entsprochen wurde.

(7)

Juristische Personen können als korporative Mitglieder aufgenommen werden. Über die Aufnahme bundesweit tätiger juristischer Personen entscheidet das Präsidium; über die Aufnahme regional tätiger juristischer Personen entscheidet der zuständige Landesverband; über die Aufnahme örtlich tätiger juristischer Personen entscheidet der Vereinsvorstand.

(8)

Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um Bestrebungen des Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. besonders verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes, des Landesverbandes oder Bundesverbandes von der Vertreterversammlung ernannt.

(9)

Die Kinder- und Jugendmitglieder werden organisatorisch von der Bundesjugendleitung erfasst. Der Beitragssatz für Kinder- und Jugendmitglieder wird durch die Vertreterversammlung des Bundesverbandes in Absprache mit den Organen der Naturschutzjugend im Naturschutzbund Deutschland (NABU) e.V. gesondert festgelegt. Der Jungendmitgliedsbeitrag wird letztmalig im 18. Lebensjahr erhoben. Für Auszubildende, Schüler und Studenten, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst oder Mitglieder, die in einem vergleichbaren Lebensabschnitt sind und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gilt ebenfalls der Jugendmitgliedsbeitrag, sofern nicht eine Familienmitgliedschaft besteht.

 

 

§ 5 Organe des Vereins

 

(1)

Organe des Vereins sind

a)     der Vorstand

b)    die Mitgliederversammlung

 

 

§ 6 Vorstand

 

(1)

Der Vorstand des Vereins besteht aus

a)     dem 1. Vorsitzenden

b)    dem 2. Vorsitzenden

c)     dem Kassenwart

d)    dem Schriftführer

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes für Sonderaufgaben weitere Personen in einen erweiterten Vorstand/Beirat wählen. Die Mitglieder eines erweiterten Vorstandes/Beirates nehmen an den Vorstandssitzungen teil, sind aber keine Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB und sind auch nicht stimmberechtigt.

(2)

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, Kassenwart und den Schriftführer vertreten. Der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende, Kassenwart und Schriftführer sind einzelvertretungsberechtigt. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach der Satzung. Er vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(3)

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen, soweit die Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4)

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, sofern kein Vorstandsmitglied dieser Verfahrensweise widerspricht.

(5)

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, eine Ersatzperson bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Diese Person übernimmt das Stimmrecht des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über die Besetzung des Postens bis zum Zeitpunkt der nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl.

(6)

Die Haftung der Mitglieder des Vorstandes wird gegenüber dem Verein und den Vereinsmitgliedern für Schäden, die in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursacht wurden, auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese von Dritten auf Ersatz eines in Wahrnehmung von Vorstandspflichten verursachten Schadens herangezogen, ohne dass Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegenüber dem Verein Anspruch auf Ersatz angemessener Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von diesen Ansprüchen.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlung

 

(1)

Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung der Mitglieder des Vereins im Sinne von § 4.

(2)

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für die

a)     Wahl des Vorstandes

b)    Wahl von 2 Kassenprüfern

c)     Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

d)    Entgegennahme des Kassenprüfungsberichtes

e)     Entlastung des Vorstandes

f)     Behandlung und Beschlussfassung von Anträgen

g)    Beschlussfassung über Satzungsänderungen

h)     Wahl der Delegierten für die Vertreterversammlung des Landesverbandes

i)      Auflösung des Vereins

(3)

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, jährlich einmal, möglichst innerhalb der ersten 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen.

(4)

Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden aufgrund eines jeweils zu fassenden Beschlusses des Vorstandes statt oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.

(5)

Die Einladung zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen hat schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Bei beabsichtigten Satzungsänderungen ist der Wortlaut der Änderungen mit der Einladung bekannt zu geben.

(6)

Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eingebracht werden. Im Übrigen entscheidet die Mitgliederversammlung, ob Anträge zur Tagesordnung, die nach Ablauf dieses Termins eingereicht werden, auf die Tagesordnung zu setzen sind.

(7)

Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben. Das passive Wahlrecht für Vorstandsämter haben Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Alle Mitgliedsrechte einschließlich der Ausübung von Vorstandsämtern sind höchstpersönlich wahrzunehmen.

(8)

Wahlen und Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Dem Verlangen nach geheimer Abstimmung ist stattzugeben, wenn dies ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder fordern. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist jeweils die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen maßgebend. Erreicht kein Wahlvorschlag die absolute Mehrheit, ist zwischen den beiden Vorschlägen, die die meisten und die zweitmeisten Stimmen auf sich vereinen, durch Stichwahl zu entscheiden.

Während der Vorstand im Turnus von 3 Jahren gewählt wird (s. § 6), werden die beiden Kassenprüfer für jeweils 2 Jahre gewählt, und zwar so, dass jedes Jahr einer der Prüfer ausscheidet und durch eine andere Person ersetzt wird. Wiederwahl einer Person zum Kassenprüfer ist erst nach einer Pause von mindestens einem Jahr möglich. Vorstandsmitglieder können nicht zum Kassenprüfer gewählt werden.

Satzungsänderungen bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9)

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Angaben enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Namen des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Anwesenheitsliste der stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die Art der Abstimmung bzw. Entscheidungen über anstehende Sach- und Personalfragen. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut wiederzugeben.

 

 

§ 8 Geschäftsjahr und Rechnungslegung

 

(1)

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

(2)

Der Jahresabschluss mit Erläuterung ist in Form einer Einnahmen/Ausgaben-Rechnung zu erstellen. Die Rechnungslegung ist am Ende des Geschäftsjahres von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Das Prüfungsergebnis ist der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

 

§ 9 Auflösung

 

(1)

Über die Auflösung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Gruppe Winsen e.V. beschließt die Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung mit ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den 1. und 2. Vorsitzenden, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Mitgliederversammlung kann andere Personen zu Liquidatoren bestellen.

(2)

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Naturschutzbund Deutschland (NABU) Landesverband Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Winsen - Luhe den 17. April 2014

 

Dietrich Westphal (1. Vorsitzender)

Waltraud Gerstengarbe (2. Vorsitzende)

Andreas Scholz (Kassenwart)

Eckart Krellenberg (Schriftführer)